Ein Jahr lang um die Welt reisen, sich ehrenamtlich engagieren oder im Kloster zur Ruhe finden: Das Sabbatjahr stellt Berufstätige für ein Jahr von der Arbeit frei. Mehr über die Rechtslage und Tipps für die Planung.
Sich eine Auszeit vom Job nehmen, einfach mal herauskommen aus dem alltäglichen Arbeitstrott – danach sehnen sich viele. In den letzten Jahren hat sich deshalb das Sabbatical, also ein Jahr Auszeit von der Arbeit nehmen, in Betrieben vermehrt etabliert.
Es handelt sich hierbei um ein Arbeitsmodell, das einem Arbeitnehmer den Ausstieg aus dem Job auf Zeit ermöglicht und die Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsplatz in der Regel garantiert. Für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst gestaltet sich das Beantragen des Sabbatjahr als einfach, da es für sie gesetzlich verankerte Regelungen gibt. Andere Angestellte sollten Folgendes beachten, um die Pause vom Job in vollen Zügen genießen zu können:
Der Arbeitsvertrag
Auch wenn die Auszeit in Mode ist: Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical oder überhaupt eine längere Auszeit im Arbeitsrecht gibt es nicht. Lediglich Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haben heute einen solchen rechtlichen Anspruch. Teilweise gibt es in Unternehmen tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, die einen Anspruch darauf entstehen lassen können. Oft ist es deshalb eine Frage von individuellen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob, wie lange und zu welchen Konditionen eine solche Freistellung durchgeführt wird. Es ist deshalb ratsam, sich im Unternehmen gründlich darüber zu informieren, ob es dort bereits Erfahrungen mit Sabbaticals gibt und welche Modelle zur Anwendung kamen. Ist mit dem Vorgesetzen schließlich eine Vereinbahrung für die Arbeitspause getroffen, wird ein individueller Sabbatical-Vertrag aufgesetzt, der einige Fragen abdecken und beantworten sollte:
- Ist die Rückkehr zum alten Arbeitsplatz garantiert?
- Was passiert, wenn man während der Auszeit krank wird?
- In welchen Fällen darf der Arbeitgeber den Angestellten in seiner Jobpause kontaktieren?
- Ist damit zu rechnen, nach der Rückkehr eine neue Aufgabe zugewiesen zu bekommen?
- Ist es möglich, das Sabbatical vorzeitig zu beenden?
- Werden Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld weiterhin ausbezahlt?
- Was passiert bei einer Insolvenz?
Modell 1: Sabbatical als unbezahlter Sonderurlaub:
Beim unbezahlten Urlaub wird der Job für einen bestimmten Zeitraum sozusagen auf Eis gelegt. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird und die Arbeit nach der Rückkehr wieder aufgenommen werden kann. Auch der Kündigungsschutz bleibt vollständig bestehen. Das bedeutet aber auch: Im Sabbatjahr gibt es weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz sowohl in der Sozialversicherung als auch in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt zwar nach Antreten der Pause noch einen Monat bestehen, endet dann aber, sodass sich man sich anschließend selbst weiterversichern muss. Experten der Arag-Versicherungen raten deshalb, sich über den Versicherungsschutz zu informieren:
- Renten- und ArbeitslosenversicherungWer sich seine Auszeit über ein Zeitkonto oder einen partiellen Lohnverzicht anspart, ist auch weiterhin über seinen Arbeitgeber versichert. Wenn das Sabbatical allerdings als unbezahlter Urlaub genommen wird, muss sich der Arbeitnehmer selbst um die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Sabbatjahres kümmern. Werden in der Auszeit keine Einkünfte erzielt, sind die Beiträge als freiwillig Versicherter in der Regel recht niedrig.
- AuslandsreisekrankenversicherungWer in seinem Sabbatjahr einen längeren Auslandsaufenthalt plant, sollte daran denken, eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Besonders Kassenpatienten sollten sich über eine private Kranken-Zusatzversicherung für die Zeit im Ausland informieren, empfehlen die Arag-Experten.
- Weltweite HaftpflichtversicherungWill man zum Beispiel ein Jahr in Australien verbringen, ist es elementar, auch dort bei kleineren Schäden oder Unfällen versichert zu sein. Es ist deshalb empfehlenswert, vor dem Reiseantritt eine weltweite Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Modell 2: Sabbatical über ein Langzeitarbeitskonto:
Auf Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten können Überstunden oder auch nicht in Anspruch genommene Urlaubstage angesammelt und später für eine längere Auszeit beziehungsweise ein Sabbatical genutzt werden. Dieses Modell wird hauptsächlich in größeren Unternehmen genutzt und bietet einen großen Vorteil: Die Gehaltszahlung läuft weiter und sämtliche Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt.
Modell 3: Sabbatical über Lohnverzicht
Eine weitere Möglichkeit ist es, sich für einen bestimmten Zeitraum nur einen Teil des eigenen Gehalts auszahlen zu lassen. Dabei werden zum Beispiel weiterhin 40 Stunden pro Woche gearbeitet, aber es wird nur ein Gehalt für 30 Wochenstunden ausgezahlt. Bei diesem Beispiel könnte so innerhalb von drei Jahren Lohnkonto angespart werden, das dem Arbeitnehmer eine Auszeit von einem Jahr ermöglichen würde. Das fehlende Gehalt wird dann schließlich während des Sabbaticals monatlich ausgezahlt. Dieses Modell bietet ähnliche Vorteile wie ein Langarbeitskonto.
Die eigene Wohnung:
Wer das Sabbatjahr überwiegend zum Reisen nutzen möchte und deshalb wenig zu Hause ist, sollte darüber nachdenken, seine Wohnung oder das Haus zur Untermiete freizugeben, um das eigene Budget aufzubessern. In einem Untermietvertrag können schließlich alle Mietmodalitäten vertraglich fixiert werden. Wer selbst zur Miete wohnt, sollte sich vorher unbedingt bei seinem Vermieter darüber informieren, ob und in welchem Rahmen es erwünscht ist, die Wohnung einem Untermieter zur Verfügung zu stellen.
Die Zeit richtig nutzen:
Was aus einem Sabbatjahr schließlich mitgenommen wird, hängt in erster Linie davon ab, was aus der freien Zeit herausgeholt wird. Egal, ob die freien Monate dazu genutzt werden, um auf Reisen zu gehen, auf dem Bauernhof zu arbeiten, ein Buch zu schreiben, im Kloster zu sich selbst zu finden oder sich um pflegebedürftige Verwandte zu kümmern – das A und O ist eine frühzeitige und gründliche Planung.
(Mit Material der Arag Versicherungen und dpa)
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