Haben Sie noch Urlaubstage offen und wissen nicht, wohin damit? Diese Regelungen sollten Sie kennen, wenn Sie vermeiden wollen, dass Ihr Resturlaub nicht zum 31. Dezember weg ist.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wer noch offene Urlaubstage hat, muss die schnell verplanen, sonst verfällt der Anspruch. Oder kann man Urlaubstage auch mit ins neue Jahr nehmen?
Grundsätzlich gilt: Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Verbleibt zum Jahresende noch Resturlaub, verfällt dieser am 31. Dezember, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte.
Wann Resturlaub bestehen bleibt
In bestimmten Fällen können offene Urlaubstage aber ins neue Jahr übertragen werden. Das geht, wenn dringende persönliche (zum Beispiel Krankheit, Pflege eines erkrankten Angehörigen) oder betriebliche Gründe (etwa ein saisonbedingter Großauftrag) vorliegen. In diesen Fällen verlängert sich die Frist, in der offene Urlaubstage genommen werden müssen, bis zum 31. März des nächsten Jahres.
Wichtig: Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter schriftlich über drohenden Urlaubsverfall zu informieren, so Görzel. Versäumt der Arbeitgeber das, verfällt nicht genommener Urlaub nicht und der Anspruch bleibt bestehen. Reagieren Beschäftigte aber auf Hinweise nicht, sind offene Urlaubstage zum Jahresende im schlechtesten Fall weg.
Sonderfälle: Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit
Das Gesetz regelt darüber hinaus verschiedene Sonderfälle, in denen Resturlaub nicht automatisch verfällt. Dazu gehören zum Beispiel Langzeiterkrankungen. Wer deshalb keinen Urlaub nehmen kann, behält seinen Anspruch – „allerdings nicht unbegrenzt“, so der Fachanwalt. Sind Beschäftigte über mehrere Jahre hinweg dauerhaft erkrankt, verfalle der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs.
Auch Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit behalten ihren Urlaubsanspruch laut Görzel. Der Urlaub könne dann nach der Rückkehr genommen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten grundsätzlich auch immer geltende Tarifverträge prüfen. Die regeln die Übertragung oder den Verfall von Resturlaub dem Fachanwalt zufolge oft anders.
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Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn